Ferien

Eine Ausweitung der Ferien (am Anfang oder am Ende) ist grundsätzlich nicht möglich. Das Ministerium für Kultus und Sport hat angeordnet, dass in diesem Zusammenhang eine Beurlaubung nur in bestimmten Fällen gewährt werden kann (Schulbesuchsverordnung vom 21. März 1982), z.B.:

  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte (veranlasst durch Krankenkasse oder Gesundheitsamt)
  • Sprachkurse im Ausland (Teilnahme ist nachzuweisen)
  • Internationaler Schüleraustausch (Teilnahme ist nachzuweisen)


Beurlaubungen, die eine Ausweitung der Ferien zur Folge haben, müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

weitere Informationen: Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)  §4 Beurlaubung

Ferienplan aktuelles Schuljahr